ABC für JAVen

A wie Arbeitsmittel

25.01.2017

Die Mitglieder der JAV führen ihr Amt unentgeltlich aus. Es dürfen auch keine Beiträge von den Auszubildenden erhoben werden. Alle notwendigen Arbeitsmittel muss der JAV durch den Arbeitgeber/ die Dienststellenleitung zur Verfügung gestellt werden oder anders gesagt: Arbeitgeber/ Dienststellenleitung tragen alle Kosten der JAV (§ 40 in Verbindung mit § 65 Betriebsverfassungsgesetz bzw. § 44 in Verbindung mit § 62 Bundespersonalvertretungsgesetz, vgl. auch entsprechende Vorschriften in den Landespersonalvertretungsgesetzen). Dies beinhaltet z. B. die Kosten der Bereitstellung von Büro- und Sitzungsräumen, Kosten für Büromaterialien, Druck- und Kopierkosten für Aushänge, Einladungen, JAV-lnfos usw., Kosten für Gesetzestexte, Kommentierungen und Arbeitshilfen, Kosten für Aktionsmaterialien, die zur Information und Einbeziehung von Auszubildenden dienen und natürlich auch die Kosten für die Seminarbesuche. Bei allen Sachmitteln handelt es sich immer um einen Überlassungsanspruch, d. h. die Mittel bleiben im Besitz des Arbeitgebers/ Dienststellenleitung und werden der JAV zur Verfügung gestellt. Genau genommen handelt es sich bei den Kosten der JAV um Kosten des Betriebs- bzw. Personalrats. Deshalb müssen die Sachmittel über den Betriebs- bzw. Personalrat beantragt werden.

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