Weil es wichtig ist!

Freistellungsgrundlagen für ver.di-Seminare

01.01.2014

Für die Teilnahme an unseren Seminaren musst du nicht unbedingt Urlaub aufbrauchen oder Überstunden abbummeln. Oft gibt es gesetzliche oder arbeitsvertragliche Regelungen, um unsere Veranstaltungen zu besuchen.

Die für dich zutreffenden Freistellungsgrundlagen kannst du bei Madelene, unserer Landesbezirksjugendsekretärin, erfragen. Madelene ist bei uns für die Bildungsarbeit verantwortlich.

 

  • Gesetzliche Grundlagen nach BetrVG, PersVG & SUrlV

    Freistellen lassen können sich Mitglieder eines Betriebs- oder Personalrates, einer JAV, einer Schwerbehindertenvertretung oder anderen gesetzlichen Interessenvertretungen im Betrieb, wenn

    • die Bildungsveranstaltungen wesentliche Grundlagen für die Tätigkeit als Interessenvertreterin vermitteln. Dazu gehören alle JAV-Seminare. Die Freistellung erfolgt dann nach §37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder §46 Abs. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Analog gibt es dazu auch Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen der Länder (LPersVG). Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
    • die Seminare anerkannt und für die Arbeit als Interessenvertretung geeignet sind. Die Regelungen finden sich in §37 Abs. 7 BetrVG, §46 Abs. 7 BPersVG bzw. analog die LPersVG. Insgesamt haben Interessenvertretungen Anspruch auf drei Wochen Schulungsveranstaltungen, im ersten Wahljahr sogar vier. Bei diesen Seminaren muss der Arbeitgeber die Kosten nicht übernehmen.

    Ebenfalls gelten die Regelungen des §7 Satz 1 Nr. 3 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter.

     

  • Bildungsurlaub / Bildungsfreistellungsgesetz

    In einigen Bundesländern haben Arbeitnehmer_innen Anspruch auf Bildungsurlaub bzw. Bildungsfreistellung. In unserem Landesbezirk gibt es in Sachsen-Anhalt und Thüringen entsprechende Regelungen. Voraussetzung ist, dass die Seminare dafür speziell anerkannt wurden. In der Regel ist das bei allen unseren Angeboten so.

    • Sachsen-Anhalt: Arbeitnehmern dürfen bis zu 5 Tage im Jahr Bildungsurlaub nehmen.
    • Thüringen: Arbeitnehmer dürfen bis zu 5 Tage im Jahr Bildungsurlaub nehmen, Auszubildende 3 Tage. Allerdings gibt es Regelungen zum Schutz der Arbeitgeber vor wirtschaftlichen Schaden, sodass der Anspruch nicht immer gewährt wird. (Das finden wir natürlich blöd, sind aber froh, dass es überhaupt eine Regelung gibt!)

     

  • Weitere arbeitsrechtliche Grundlagen

    Für alle Personen, die nicht in einer betrieblichen Interessenvertretung sind und die keine Chance auf gesetzlichen Bildungsurlaub haben, gibt es noch folgende weitere Möglichkeiten:

    • Dein Tarifvertrag enthält eine Regelung zu Sonderurlaub für Seminare und Fortbildung.
    • Dein Arbeitgeber bietet freiwillig z.B. im Rahmen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung Freistellungsmöglichkeiten an.
    • Du lässt dich freistellen ohne Fortzahlung deines Entgeltes (unbezahlter Urlaub).

     

Wenn der Arbeitgeber nein sagt,

dann ist nicht alles verloren! Oft verweigern Arbeitgeber ihre Zustimmung, obwohl du ganz eindeutig Anspruch hast. Wir unterstützen dich, falls es Probleme gibt.

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